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Satzung des Vereins "Überbetrieblicher Verbund Familie & Beruf e. V."

§ 1 Sitz und Name

  1. Der Verein trägt den Namen "Überbetrieblicher Verbund Familie & Beruf". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Überbetrieblicher Verbund Familie & Beruf e. V."
  2. Er hat seinen Sitz in Soltau.
  3. Der Verein strebt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit an.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres. Das Restjahr 2000 (Jahr der Vereinsgründung) wird als Rumpfgeschäftsjahr geführt.

§ 3 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung von Elternzeitnehmenden. Durch berufliche Weiterbildungsmaßnahmen u. a. in Zeiten des gesetzlichen Erziehungsurlaubs soll Beschäftigten nach der Familienphase die Rückkehr in den Beruf erleichtert werden. Klein- und Mittelbetriebe sollen in die Lage versetzt werden, ihren Beschäftigten nach familienbedingten Unterbrechungen die Weiterbeschäftigung zu erleichtern.
  2. Er sichert damit den Klein- und Mittelbetrieben langfristig die Mitarbeit von qualifizierten Beschäftigten, hält sie personalpolitisch wettbewerbsfähig und leistet damit einen Beitrag zur Beschäftigungssicherung in der Region.
  3. Er eröffnet den Beschäftigten in der klein- und mittelständischen Wirtschaft die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familienleben und Berufstätigkeit.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufgaben

Um das in § 3 angestrebte Ziel zu erreichen, erfüllt der Verein folgende Aufgaben:

  1. Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung der Berufsrückkehr von Elternzeitnehmenden.
  2. Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen zum Qualifikationserhalt bzw. zur Qualifikationssteigerung, die den Elternzeitnehmenden angeboten werden.
  3. Bereitstellung von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen als Kontakthaltemaßnahmen zur Berufspraxis sowie Vermittlung von Vertretungseinsätzen zu Spitzenlastzeiten für die Elternzeitnehmenden in den Betrieben.
  4. Öffentlichkeitsarbeit.
  5. Initiierung und Organisation von Initiativen, Kooperationen und Projekten in der Region zur Entwicklung und Umsetzung familienorientierter Personalkonzepte in den Unternehmen der Region, besonders bei den Verbundmitgliedern.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können private und öffentliche Arbeitgeberinnen/ Arbeitgeber werden, sowie Arbeitgeberzusammenschlüsse, -initiativen und -verbände.
  2. Die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins zulässig. Maßgebend ist der Zugang des Kündigungsschreibens in der Geschäftsstelle.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere es seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Einen Ausschlussantrag kann ein Vorstandsmitglied oder ein Viertel der Mitglieder stellen. Der Antrag ist ausführlich zu begründen. Dem vom Ausschluss bedrohtem Mitglied muss Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.
  5. Darüber hinaus können juristische oder natürliche Personen, die nicht Mitglied sind, jedoch zur Förderung des Vereinszweckes fähig und bereit sind, Fördermitglieder werden. Sie können die Leistungen des Verbundes unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Bedingungen für die Inanspruchnahme der Leistungen sind die Anerkennung der in der Satzung aufgeführten Ziele und den damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber den Beschäftigten. Über Anträge von Fördermitgliedschaften entscheidet der Vorstand. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 für Fördermitglieder entsprechend.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mittel für die Ausgaben des Vereins werden, so weit sie nicht durch Zuschüsse oder andere Zuwendungen gedeckt sind, durch die Mitglieder aufgebracht. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag, fällig zum 01.01. eines jeden Jahres, zu entrichten. Über die Beitragsordnung, insbesondere die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Eine Änderung der beschlossenen Beitragsordnung bedarf eines Beschlusses in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Neueintritt im Laufe eines Kalenderjahres ist der Jahresbeitrag innerhalb von 4 Wochen nach der Aufnahme zu entrichten.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung einer politischen Partei verwenden.

§ 7 Organe

Als Organe sind vorgesehen:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
  3. Die Mitglieder können sich durch Vollmachtsnachweis (schriftlich) durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann maximal zwei andere Mitglieder vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen (Jahreshauptversammlung) oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich vom Vorstand einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    - die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung
    - Beitragsordnung
    - Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins
    - Entlastung des Vorstandes
    - Entscheidung über die Anfechtung von Beschlüssen des Vorstandes
    - die Beitragsfestsetzung
    - die Festlegung des Ermäßigungsprozentsatzes der tatsächlichen Kosten der Weiterbildungsveranstaltungen – für jede der Geschäftsstelle gemeldete Erziehungsurlaubende/ für jeden der Geschäftsstelle gemeldeten Erziehungsurlaubenden
    - Ausschluss von Mitgliedern
  6. Satzungsänderungen bedürfen der genauen Auflistung und müssen den Vereinsmitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zugesandt werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden bzw. vertretenden Mitglieder. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der eingetragenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist dann mit einer Frist von zwei Wochen erneut zur Mitgliederversammlung zu laden. In der erneuten Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ausreichend.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der 1. Vorsitzenden geleitet. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die/Der Vorsitzende stellt die Protokollführung sicher. Die Geschäftsstellenleitung des Vereins übernimmt grundsätzlich die Protokollführung.
  9. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine beratende Funktion.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Vorstand besteht aus drei Personen:
    1.  der/dem gewählten 1. Vorsitzenden,
    2.  der/dem gewählten 2. Vorsitzenden und
    3.  der Leiterin/dem Leiter der Geschäftsstelle des Vereins, die/ der gleichzeitig das Amt der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und die Schriftführung übernimmt. Vorsitzende/Vorsitzender werden für die Dauer von zwei Jahren aus der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Leiterin/Der Leiter der Geschäftsstelle ist kraft Amtes Mitglied im Vorstand. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Die beiden Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  4. Der Vorstand ermächtigt die Geschäftsleitung, Ausgaben in einer Höhe bis zu 1533,88 € jährlich tätigen zu können.
  5. Das Vorstandsamt endet nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit. Wiederwahl ist möglich.
  6. Der gewählte Vorstand insgesamt bzw. auch jedes einzelne gewählte Vorstandsmitglied können vorzeitig mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder abberufen werden. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bzw. nach erfolgter Abberufung solange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt ist.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat neben der gesetzlichen Vertretung des Vereins folgende Aufgaben:

  1. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
  2. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Beschlussfassung über die Verwaltung des Vereinsvermögens
  4. Unterstützung des Vereins bei der Öffentlichkeitsarbeit. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Vorstand von der Leitung der Geschäftsstelle unterstützt.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden – bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden – unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden. Sie/Er bedient sich hierzu der Geschäftsstelle.
  2. Entscheidungen des Vorstandes werden mehrheitlich getroffen.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden; hierbei ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
  4. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Geschäftsstellenleitung fertigt.
  5. Die persönliche Haftung des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, er handelt vorsätzlich.

§ 12 Beirat

  1. Dem Beirat gehören mindestens drei und höchstens acht Personen an. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Beirates haben beratende Funktion. Aus ihrer Funktion als Beiratsmitglied ergibt sich kein Stimmrecht bei den Entscheidungen des Vorstandes.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes in seinen wesentlichen Tätigkeiten zu unterstützen. Seine Mitglieder sollen insbesondere in fachlichen Fragen als Sachverständige bei der Bewältigung etwaiger Probleme beraten, um somit zu einer umfassenden Sichtweise zu kommen.
  3. Auf Vorschlag der Geschäftsführung wird der Beirat vom Vorstand bestellt und in gleicher Weise abberufen. Er wird in der Regel für 4 Jahre bestellt.

§ 13 Geschäftsstelle

  1. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte richtet der Verein eine Geschäftsstelle ein.
  2. Die Geschäftsstelle wird von der hauptberuflichen Projektleiterin der Koordinierungsstelle Frau & Beruf Heidekreis geleitet. Eine Vergütung der hauptberuflichen Geschäftsstellenleiterin durch den Verbund findet nicht statt. Bei geteilter Leitung können sich die Projektleiterinnen gegenseitig vertreten. Im Falle der Auflösung der Koordinierungsstelle wird von der Mitgliederversammlung eine/ein Geschäftsstellenleiterin/Geschäftsstellenleiter bestellt.
  3. Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
    3.1   Die Registrierung der in den Erziehungsurlaub ausscheidenden Kräfte der Mitgliedsbetriebe.
    3.2   Organisation von Arbeitsvertretungen, z. B. bei Krankheitsfällen, Urlaubszeiten sowie zu Spitzenlastzeiten (als Kontakthaltemaßnahmen zur Berufspraxis).
    3.3   Unterstützung bei der Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen (als Kontakthaltemaßnahmen zur Berufspraxis).
    3.4   Öffentlichkeitsarbeit.
    3.5   Initiierung und Organisation von Initiativen und Kooperationen in der Region zur Entwicklung und Umsetzung familienorientierter Personalkonzepte in den Unternehmen der Region, besonders bei den Verbundmitgliedern.

§ 14 Kassenprüfung

  1. In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über dieses Ergebnis zu unterrichten.

§ 15 Schiedsstelle

  1. Zur Schlichtung von Streitfällen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, soweit nicht andere Organe zuständig sind, wird ein Schiedsgericht bestellt.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen/Beisitzer.
  3. Jede Partei benennt eine Beisitzerin/einen Beisitzer. Es können auch Vereinsmitglieder, nicht jedoch Vorstandsmitglieder benannt werden. Der Vorstand benennt eine unbeteiligte dritte Person, die möglichst die Befähigung zum Richteramt hat, als Vorsitzende/Vorsitzenden.
  4. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der ZPO.

§ 16 Auflösung

  1. Über einen Antrag auf Auflösung des eingetragenen Vereins entscheidet gemäß § 8 (7) die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der eingetragenen Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung entsprechend § 8 (6) mit der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt ein nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vereinsvermögen an den Landkreis Heidekreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (im Sinne dieser Satzung) zu verwenden hat.

§ 17 Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Soltau.

Stand: 05.12.2012